Statuten des Kultur und Sportvereins „Borac-BL“ Wetzikon
Statuten
Diese neuen Statuten ersetzen allfällige frühere Fassungen
vollumfänglich.
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen
Borac-BL Wetzikon
(nachfolgend Verein) besteht ein Verein nach ZGB
Art. 60 ff.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist 8620 Wetzikon.
Art. 3 Vereinszweck:
Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Basketball-Sports. Er
wird insbesondere verwirklicht durch regelmässige Durchführung von
Trainingseinheiten.
Mitglieder:
Art. 4 Aufnahme:
4.1 Natürliche Personen können mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages
die Mitgliedschaft erlangen.
4.2 Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre.
4.3 Die Nichtaufnahme kann ohne Angaben eines Grundes erfolgen.
4.4 Über Aufnahme/Nichtaufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5 Austritt und Ausschluss:
5.1 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung an den
Vorstand.
5.2 Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Zuständig dafür ist der Vorstand.
5.3 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Mittel:
Art. 7
Der Erreichung des Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Mittel:
1. Mitgliederbeiträge
2. Erlös von Aktionen und Veranstaltungen
3. Zuwendungen und Spenden Privaten, Sponsoren, GönnerInnen, etc.
Organe und Arbeitsstrukturen
Art. 8 Organe
Organe des Vereins sind:
-Vollversammlung
-Vorstand
-Rechnungsrevisorinnen
Vollversammlung
Art. 9 Einberufung und Aufstellung der Traktanden
9.1 Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt.
9.2 Die Vollversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung,
die
mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen.
9.3 Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.
9.4 Über nicht traktandierte Entitäten kann an einer Vollversammlung
nicht
beschlossen werden.
9.5 Ausserordentliche Vollversammlungen werden einberufen auf Beschluss
des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
9.6 Anträge an die Vollversammlung sind dem Vorstand mindestens 30 Tage
vor der Vollversammlung schriftlich einzureichen und sind zwingend auf
die Traktandenliste zu setzen. Über später eingereichte Anträge kann an
der Vollversammlung nur in Ausnahmefällen beschlossen werden. Darüber
entscheidet der Vorstand.
Art. 10 Vorsitz und Protokoll:
10.1 Die Leitung der Vollversammlung obliegt der Vereinspräsidentin oder
bei ihrer Abwesenheit einem, vom Vorstand bestimmten, Vorstandsmitglied.
10.2 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 11 Befugnisse:
Der Vollversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Vereinspräsidentin.
3. Wahl der Rechnungsrevisorinnen
4. Wahl der Protokollführerin und der Stimmzählerinnen
5. Festlegen der Mitgliederbeiträge
6. Abnahme der Jahresrechnung
7. Änderung der Statuten
8. Auflösung des Vereins
9. Festlegung der Verwendung des Vereinsvermögens bei einer Auflösung.
Art. 12 Beschlussfassung:
12.1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
12.2 Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Mitglieder.
12.3 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden doppelt.
Vorstand
Art. 13 Zusammensetzung und Organisation:
13.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, welche
Mitglieder des Vereins sein müssen.
13.2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt
möglich.
13.3 Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandmitgliedes bestimmt der
Vorstand bei Bedarf einen interimistischen Nachfolger/in, der die
Aufgaben der Zurücktretenden bis zur nächsten Vollversammlung übernimmt.
13.4 Der Präsident/in wird von der Vollversammlung für die Dauer von
zwei Jahren bestimmt.
13.5 Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten rückt automatisch der
Vizepräsident nach. Er erfüllt die Aufgaben der Zurückgetretenen
interimistisch bis zur nächsten Vollversammlung.
13.6 Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Insbesondere
bestimmt er einen Vizepräsidenten/in und einen Buchhalter/in.
Art. 14 Befugnisse:
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt ihn nach
aussen.
Alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung zugewiesen
sind, fallen in den Aufgabenbereich des Vorstandes.
Art. 15 Zeichnungsberechtigung:
15.1 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen sämtliche
Vorstandsmitglieder.
15.2 Sie kann auf Beschluss des Vorstandes auch einem gewöhnlichen
Mitglied für einen bestimmten Zeitraum oder die Erfüllung eines
bestimmten Zwecks zugestanden werden.
Art.16 Protokoll: Über die Verhandlungen an Vorstandsitzungen ist ein
Protokoll zu führen.
Rechnungsrevisorinnen
Art. 17 Wahl:
Die Vollversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungsrevisorinnen, die
nicht
Mitglieder des Vereins sein müssen.
Art. 18 Aufgaben:
Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten der
Vollversammlung Bericht und stellen Antrag über die Genehmigung der
Jahresrechnung.
Vereinsauflösung:
Art 18 Auflösungsgründe:
Der Vollversammlung liegt ein Antrag zur Vereinsauflösung vor.
Art. 19 Beschlussfassung:
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ aller Mitglieder
beschlossen werden.
Art. 20 Verwendung des Vereinsvermögens: Die Vollversammlung, welche die
Auflösung des Vereins beschliesst, bestimmt auch über die Verwendung des
Vereinsvermögens.
Änderung der Statuten
Art. 21 Statutenänderungen können von der Vollversammlung auf
begründeten, schriftlichen Antrag hin vorgenommen werden.
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ aller anwesenden
Mitglieder.
Übriges
Art. 22 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach ZGB Art. 60 ff
Wetzikon, im Juni 2011
Der Präsident/in
Der Aktuar/in
Der Kassier/in
Die übrigen Gründungsmitglieder |
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